Flurförderfahrzeuge: DGUV Vorschrift 68 einfach erklärt
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Im Lager und in der Produktion geht es nicht ohne Flurförderfahrzeuge. Zum innerbetrieblichen Transport von Gütern und Materialien sind Gabelstapler, Hubwagen und andere Ladehilfen im ständigen Einsatz. Werden große Lasten bewegt, spielt immer auch das Risiko von Unfällen eine Rolle – bei denen nicht selten schwerwiegende Verletzungen drohen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) trifft daher wichtige Regelungen in ihrer DGUV Vorschrift 68. Die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften ist bindend für Verantwortliche. Neben der persönlichen Ausbildung von Lagermitarbeitern liegt ein weiterer Fokus auf der technischen Wartung von Flurförderfahrzeugen. Wir fassen wesentliche Anforderungen zusammen und geben Tipps für die effektive Umsetzung im Alltag.
Was sind Flurförderfahrzeuge?
In § 2 DGUV V68 ist eine Definition für Flurförderfahrzeuge vorgegeben. Demnach handelt es sich um Fördermittel für die innerbetriebliche Verwendung, die mit Rädern auf Flur laufen, frei lenkbar sind und zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten bestimmt sind.
Zudem wird unterschieden in Flurförderfahrzeuge mit und ohne eigene Hubeinrichtung. Die Hubeinrichtung ist gegeben, wenn Lasten eigenständig gehoben, gestapelt oder in Regalen eingelagert werden können. Die Hub- und Senkbewegung muss dabei vertikal oder senkrecht verlaufen. Auf diese Weise unterscheiden sich davon etwa Baumaschinen wie Bagger.
Eines der verbreitetsten Flurförderfahrzeuge ist der Gabelstapler, der selbstfahrend ist und über eine Hubeinrichtung verfügt. Sehr häufig verwendet werden Hubwagen mit und ohne Antrieb, die zum Befördern von Palettenware konzipiert sind. Hierbei handelt es sich um sogenannte Mitgänger-Flurfahrzeuge, bei denen der Bedienende neben dem Fördermittel geht und nicht mitfährt.
Darüber hinaus sind zahlreiche spezialisierte Fördermittel im Einsatz. Der Schubmaststapler ist etwa für die Verwendung in Hochregallagern optimiert und verfügt dafür über entsprechende Teleskop-Hubeinrichtungen. Er zeichnet sich durch besondere Wendigkeit aus, die durch die kompakte Bauweise und den integrierten Fahrersitz erreicht wird. Analog dazu sind auch Hochhubwagen erhältlich, die Lagerungen in größerer Höhe ermöglichen.
Kommissionierer sind dafür ausgelegt, dass Lagertätigkeiten direkt am Gerät durchgeführt werden können oder dass Arbeitsbühnen ein Kommissionieren in größerer Höhe ermöglichen.
Kran- und Hubeinrichtung fallen nicht unter DGUV V68, da sie nicht beweglich sind, bzw. nicht auf Rädern laufen. Hierfür gibt es separate Vorschriften, etwa die DGUV V55 für Hubgeräte oder DGUV V52 für Krane.
Was regelt die DGUV Vorschrift 68?
Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderfahrzeuge“ dient dem sicheren Umgang mit Flurfördermitteln im Lagerbereich. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift und regelt sicherheitsrelevante Aspekte. Aufgrund der speziellen Funktion der DGUV haben deren Vorschriften einen gesetzesgleichen Charakter. Verantwortliche müssen die Vorschriften beachten und können bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
Nach den einleitenden Begriffsbestimmungen befasst sich der Abschnitt III. mit der Beschaffenheit der verwendeten Flurförderfahrzeuge. Dazu zählen die Anforderungen der Maschinenverordnung, dass Maschinen so beschaffen sein müssen, dass keine Gefahr für Menschen oder die Umwelt davon ausgeht. In der Praxis wird dies etwa durch die CE-Kennzeichnung für den europäischen Markt nachgewiesen.
Der deutlich umfangreichere Abschnitt IV. der DGUV V68 regelt den Betrieb von Flurförderfahrzeugen. Dazu zählen im Wesentlichen folgende Bereiche:
- Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung: Darin wird der ordnungsgemäße Betrieb der Maschine beschrieben, etwa die einzuhaltenden Verkehrswege, Form der Lagerung, Mitnahme von Personen und spezielle Regelungen wie die Verwendung von Arbeitsbühnen oder von Anhängern.
- Bestimmungsgemäße Verwendung: Das umfasst beispielsweise die Nutzung von Sitzplätzen und vorgesehener Sicherungseinrichtungen.
- Auftrag zum Steuern von Flurförderfahrzeugen: Die Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt sein, geeignet und ausgebildet sein sowie ihrer Befähigung nachgewiesen haben. Der Nachweis erfolgt durch eine Beschulung nach dem DGUV Grundsatz 308–001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen“, umgangssprachlich besser als „Staplerschein“ bekannt.
- Standsicherheit: Hier wird auf Kippgefahren durch Kurvenfahrten, Überlastung, unebene Untergründe und ähnliches eingegangen.
- Mängel und Instandsetzung: Gefordert wird eine tägliche Überprüfung auf Mängel, insbesondere Lenkung, Reifen und Bremsen. Ebenso relevant ist die Unversehrtheit von Hubeinrichtungen wie etwa Seilen, Ketten oder Gabeln. Instandsetzungen dürfen nur durch fachkundiges Personal erfolgen.
- Anweisungen für den Betrieb: Es folgen detaillierte Hinweise über Beladung, bei der etwa vorgegebene Gewichtsgrenzen einzuhalten sind, das Fahren im Lagerbereich, das Aufnehmen und Absetzen von Lasten sowie den allgemeinen Umgang mit den Arbeitsgeräten.
- Mitnahme von Personen: Diese darf nur auf vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen mit dafür vorgesehenen Sitz- und Halteeinrichtungen erfolgen.
Im Abschnitt V. sind wiederkehrende Prüfungen für Flurförderfahrzeuge vorgeschrieben. Diese haben einmal pro Jahr durch eine sachkundige Person zu erfolgen. Auch der Umfang der Prüfung sowie die Form des erforderlichen Prüfnachweises sind dort festgelegt.
Der abschließende Abschnitt VI. beschäftigt sich mit Ordnungswidrigkeiten, die bei Zuwiderhandlungen gegen die DGUV V68 begangen werden.
Welche Pflichten haben Unternehmer?
Grundsätzlich haben Verantwortliche im Bereich des Arbeitsschutzes besondere Pflichten, die sich aus zahlreichen Gesetzen und Verordnungen ergeben. In der Regel leitet sich daraus immer eine Verantwortung ab, sichere Betriebsmittel bereitszustellen und nur geeignetes Personal einzusetzen.
Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Vorgaben aus der DGUV V68 zur Einhaltung von Prüfpflichten kommen noch die allgemeine Gefährdungsbeurteilung und die Pflicht zur Unterweisung von Mitarbeitenden aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Wir haben die wichtigsten Pflichten mit Gesetzesgrundlage nachfolgend nochmal zusammengefasst:
- Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ff. ArbSchG
- Pflicht zur Unterweisung von Mitarbeitenden hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz gem. § 12 ArbSchG
- Jährliche Wiederholung der Unterweisung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz gem. § 4 DGUV V1 und § 12 ArbSchG
- Schriftliche Betriebsanweisung gem. § 5 DGUV V68
- Pflicht zur schriftlichen Beauftragung von Mitarbeitenden gem. § 7 DGUV V68
- Regelmäßige Prüfungen der Flurförderfahrzeuge. Die tägliche Prüfung gem. § 9 DGUV V68 wird dabei delegiert auf die jeweiligen Mitarbeitenden, die Einhaltung der jährlichen Prüfung gem. § 37 DGUV V68 muss durch die Verantwortlichen gewährleistet werden.
- Wartung und Instandhaltung muss regelmäßig und durch fachkundiges Personal erfolgen. Regelungen hierzu finden sich in den §§ 9 und 10 der DGUV V68.
- Die Pflicht zur Dokumentation der Einhaltung vorgenannter Verpflichtungen ergibt sich aus § 6 ArbSchG sowie § 39 DGUV V68
Die Vielzahl der unterschiedlichen Aufgaben zeigt, wie wichtig eine systematische Verwaltung von Terminen und Prüfdokumentationen im Bereich des Arbeitsschutzes ist.
Wer darf Flurförderfahrzeuge fahren?
Nachfolgend möchten wir noch einmal näher betrachten, wer Flurförderfahrzeuge fahren darf. In § 7 DGUV V68 ist festgelegt, dass Vorgaben nur für solche Arbeitsmittel bestehen, die einen Fahrersitz oder Fahrerstand haben. Mitgänger-Flurförderfahrzeuge sind also ausgenommen von dieser Vorschrift.
Ersatzweise greift dort allerdings die Generalklausel aus dem § 7 ArbSchG. Diese schreibt vor, dass nur Beschäftigte für eine Tätigkeit eingesetzt werden dürfen, die befähigt sind, die notwendigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuhalten. Zudem ist eine Einweisung nach § 7 Abs. 2 DGUV V68 gefordert.
Für fahrbare Flurförderfahrzeuge gilt, wie bereits erwähnt, das Mindestalter von 18 Jahren sowie die Voraussetzung der Geeignetheit, der Ausbildung und des Nachweises der Befähigung. Details hierzu ergeben sich aus dem DGUV Grundsatz „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen“. Dort sind zusätzlich die körperliche und charakterliche Eignung gefordert. Letztere setzt etwa ein Verständnis für technische sowie physikalische Zusammenhänge und Verantwortungsbewusstsein voraus.
Die Qualifizierung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie eine Abschlussprüfung. Weiterhin sind zusätzliche Qualifizierungsstufen vorgesehen, die beispielsweise spezielle Flurförderfahrzeuge behandeln oder sich auf besonders schwierige Umgebungen beziehen.
Lehrgänge werden durch zahlreiche private Anbieter und auch Prüforganisationen veranstaltet. Diese dauern in der Regel etwa 2 bis 3 Tage. Angeboten werden auch Auffrischungslehrgänge, die eine jährliche Sicherheitsunterweisung beinhalten.
Prüfungen nach DGUV Vorschrift 68
Die Vorschrift DGUV 68 legt den Umfang der erforderlichen Prüfungen und auch der Dokumentation fest. Täglich ist vor der Inbetriebnahme eine Sichtprüfung auf Beschädigung sowie eine korrekte Funktion von grundlegenden Komponenten wie Lenkung, Reifen und Hubeinrichtung sicherzustellen. Hier sind etwa Leckagen an der Hydraulik oder Risse an Bauteilen zu beachten.
Im Rahmen der jährlichen Prüfung sind gemäß § 37 DGUV V68 der Zustand der Bauteile und Einrichtungen vorgeschrieben. Sicherungseinrichtungen müssen wirksam sein, Prüfnachweise vollständig.
Der Prüfnachweis muss Datum und Namen des oder der Prüfenden enthalten. Das Ergebnis der Prüfung muss aufgeführt sein, zudem eine Einschätzung, ob ein weiterer Betrieb ohne Bedenken möglich ist und ob Nacharbeiten erforderlich sind.
Prüfnachweise müssen auf Verlangen vorgelegt werden können. Sie dürfen digital geführt werden.
Häufige Unfallursachen bei Flurförderfahrzeugen
Flurförderfahrzeuge und entsprechende Vorschriften stehen nicht ohne Grund besonders im Fokus der Arbeitssicherheit. Die Handhabung von schweren Lasten birgt ein hohes Risiko und kann im schlimmsten Fall schwere Unfälle mit Personenschäden und hohen Sachschäden verursachen.
Häufige Ursachen für Unfälle sind:
- Überladung, die zum Kippen oder zu Beschädigungen von Hebevorrichtungen führt
- Schlechte Sicht, die zu Kollisionen oder Ladungsverlust führt
- Fehlende Wartung, die unvorhergesehene Schäden an Arbeitsmitteln hervorruft
- Unzureichende Schulung, die menschliches Fehlverhalten begünstigt
- Geschwindigkeitsüberschreitung, etwa aufgrund von Stress und Zeitdruck
Gefahren lassen sich oftmals im Vorfeld durch strukturelle Maßnahmen wie der Gestaltung des Lagerbereichs, systematischer Beschulung und Einweisung, regelmäßiger Wartung und transparentem Informationsaustausch verringern. Bestandteil einer solchen Infrastruktur können spezielle digitale Hilfsmittel sein, die Verwaltung von Qualifizierungen, Wartungsmanagement und Informationsweitergabe vereinfachen.
Digitale Verwaltung und Prüfmanagement für Flurförderfahrzeuge
Moderne Inventarsoftware wie Timly deckt alle grundsätzlichen Anforderungen ab, die ein Asset Management, aber auch ein systematisches Sicherheitskonzept beinhalten. Dafür wird jedes Lademittel mit allen notwendigen Parametern wie Standort, technischen Details, Wartungszustand und Verantwortlichen erfasst. Die digitale Geräteakte enthält zum Beispiel Bedienungshinweise und Prüfprotokolle.
Im Wartungskalender sind alle relevanten Termine der unterschiedlichen Vorschriften vermerkt. Steht eine Prüfung an, erhalten Verantwortliche rechtzeitig eine Mitteilung. Protokolle können direkt in der Software geführt werden. Zur Meldung von Schäden steht ein Ticket-System zur Verfügung.
Mitarbeitende rufen die Geräteakte per Barcode-Scanner über eine zur Verfügung gestellte App auf und ergänzen je nach Berechtigung regelmäßig Informationen wie zum Beispiel Hinweise zum aktuellen Zustand.
Das optionale Personalmodul ermöglicht es sogar, Nachweise über Einweisungen und Schulungen digital zu verwalten. Es lassen sich Einarbeitungspläne hinterlegen, der Schulungsplaner erinnert an fällige Auffrischungen. Durch die digitale Personalakte haben Vorgesetzte die Möglichkeit, erforderliche Qualifikationen vor Ort zu überprüfen.
Verantwortliche haben einen Gesamtüberblick in Echtzeit. Sie können den Zustand der Flurförderfahrzeuge und die Einhaltung von Vorschriften zentral überprüfen. Auf diese Weise bleiben Arbeitsmittel unabhängig vom Standort zuverlässig im Fokus. Die Einhaltung von Vorschriften wird unbürokratisch unterstützt und so die Arbeitssicherheit erhöht.
Fazit: Flurförderfahrzeuge und Sicherheit im Fokus behalten
Die Sicherheit im Betrieb von Flurförderfahrzeugen ist gesetzlich geregelt. Sie dient in erster Linie dem Schutz von Mitarbeitenden. Aber auch Aspekte wie die sichere Handhabung von oftmals hochwertigen Gütern und der störungsfreie Arbeitsablauf hängen unmittelbar davon ab. Aufgrund der hohen Belastungen, die auf Flurfördergeräte einwirken, müssen regelmäßige technische Überprüfungen erfolgen. An das Bedienpersonal sind ebenfalls besondere Anforderungen zu stellen.
Für die intuitive und effiziente Handhabung ist der Einsatz spezieller Software wie etwa der von Timly hilfreich. Dadurch wird die Organisation von Einweisungen, Prüfungen und Wartungen automatisiert. Nachweise über Prüfergebnisse liegen an jedem Arbeitsort vor. Diese Transparenz sorgt für Sicherheit und Vertrauen.
FAQs: Häufige Fragen zu Flurförderfahrzeugen
Flurförderfahrzeuge bewegen häufig schwere oder sperrige Lasten. Zudem kreuzen sie oft Arbeitsbereiche, in denen sich andere Menschen bewegen. Dies bringt hohe Unfallrisiken mit sich.
Waren müssen zeitgerecht am richtigen Ort sein. Ladevorgänge und Kommissionierung sind essenziell, damit Abläufe funktionieren und Prozesse nicht ins Stocken geraten.
Flurförderfahrzeuge sind an unterschiedlichen Einsatzorten, teils in Außenlagern oder als Mitnahmegeräte im Transportwesen. Die digitale Verwaltung sorgt dafür, dass Arbeitsmittel nicht übersehen werden können und der Zustand permanent getrackt wird.