Ersthelfer im Betrieb: Anforderungen, Aufgaben und gesetzliche Vorgaben
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Ersthelfer im Betrieb haben eine wichtige Funktion. Unfälle können trotz aller Umsicht und bestmöglicher Arbeitsbedingungen nie ausgeschlossen werden. Kommt es zu schweren Verletzungen, ist Zeit oft der entscheidende Faktor: Schnelle Erste Hilfe kann schwere Folgen verhindern oder sogar Leben retten.
Aus diesem Grund sind Verantwortliche in Unternehmen verpflichtet, eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern zu stellen. Pflichten ergeben sich vorrangig aus dem Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Wir erklären Details und notwendige Rahmenbedingungen.
Was ist ein Ersthelfer im Betrieb?
Die Definition Ersthelfer bestimmt sich nach der DGUV Vorschrift 1. Es handelt sich dabei um Personen aus dem jeweiligen Betrieb, die fachlich und persönlich in der Lage sind, eine qualifizierte Erste Hilfe bei Unfällen zu leisten. Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen über eine entsprechende, nachweisbare Qualifikation verfügen. Diese kann durch einschlägige Kurse erlangt werden. Ebenso auch über eine Vorbildung, etwa als Rettungssanitäter.
In der DGUV V1 wird deutlich die persönliche Eignung für Ersthelfer hervorgehoben. So kommen nur engagierte und zuverlässige Mitarbeiter infrage. Zudem müssen sie vor Ort verfügbar sein, um im Ernstfall schnell eingreifen zu können. Ihre Aufgabe ist die Leistung von Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe. Sofern erforderlich, muss immer parallel eine ärztliche Versorgung veranlasst werden.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten?
Eine grundsätzliche Pflicht, Ersthelfer für Betriebe zu bestellen, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Neben der allgemeinen Verpflichtung, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen, regelt der § 10 ArbSchG die Erste Hilfe im Betrieb und sonstige Notfallmaßnahmen. Nach Absatz I muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, die für die Erste Hilfe notwendig sind, ganz praktisch also zum Beispiel Erste-Hilfe-Sets bereithalten.
Absatz II schreibt die Benennung eines verantwortlichen Beschäftigten als Ersthelfer im Unternehmen vor. Dieser muss die erforderliche Ausbildung erhalten oder mitbringen und benötigte Materialien zur Verfügung haben.
Konkretisierende Regelungen für den Arbeitsschutz trifft die bereits erwähnte DGUV V1. Dort ist explizit benannt, wie Ersthelfende qualifiziert und in welcher Anzahl sie verfügbar sein müssen. Dabei bezieht sich die Vorschrift auf anwesende Mitarbeitende. Es wird also sichergestellt, dass zur Arbeitszeit jederzeit genügend qualifizierte Ersthelfer im Betrieb eingeplant werden.
Ein wesentlicher Punkt ist zudem die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen. Die Dokumentation muss ein Jahr lang aufbewahrt werden. Erforderliche Inhalte sind in § 24 (6) DGUV V1 aufgelistet.
Dazu zählen beispielsweise:
- Name der verletzten Person
- Ort, Zeit und Hergang des Unfalls
- Zeit und Art der Erste-Hilfe-Leistung,
- Name der Ersthelfenden und von Zeugen.
Die Inhalte sind vertraulich zu behandeln. Zweck der Dokumentation ist die Auswertung von Unfallschwerpunkten und die Optimierung von Organisation der Ersthelfer für Betriebe.
Wie viele Ersthelfer sind im Betrieb vorgeschrieben?
Die erforderliche Anzahl Ersthelfer für Betriebe ist in § 26 DGUV V1 vorgegeben. Die Anzahl ist einerseits prozentual an die Menge der anwesenden Mitarbeiter gekoppelt, andererseits bestimmt sie sich zusätzlich nach der Art des Betriebs.
So muss bei einer Anzahl von 2 bis 20 Mitarbeitenden immer ein ausgebildeter Ersthelfer zugegen sein. Ab 20 Mitarbeitenden müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Beschäftigten und in sonstigen Bereichen 10 % der Beschäftigten als Ersthelfer qualifiziert sein. Neben der Anwesenheitspflicht ergibt sich auch eine organisatorische Pflicht, die Ersthelfer so im Betrieb zu verteilen, dass sie bei einem Unglücksfall zeitnah vor Ort sein können.
Das bedeutet beispielsweise, dass ein Versicherungsunternehmen mit 50 Mitarbeitenden 2,5 Vollzeitstellen, also 3 Mitarbeitende als Ersthelfer für Betriebe vorsehen muss. Ein Produktionsunternehmen mit 100 Mitarbeitenden benötigt mindestens eine Ersthelferquote von 10 Mitarbeitenden.
Welche Aufgaben haben Ersthelfer im Betrieb?
Zunächst muss der Ersthelfer im Unternehmen notwendige Maßnahmen der Ersten Hilfe leisten. Diese unterscheiden sich nicht von den Empfehlungen etwa im Verkehrsbereich oder für zu Hause. Neben den lebensrettenden Sofortmaßnahmen fällt entsprechend auch zum Beispiel eine erste Wundversorgung zum Stoppen von Blutungen darunter.
Es empfiehlt sich natürlich, Schwerpunkte auf im Unternehmen häufig oder wahrscheinlich vorkommende Verletzungsarten zu setzen. Möglichst schnell, idealerweise parallel, sollte schon der Notruf abgesetzt werden. Zudem muss eine Unfallstelle auch im Unternehmen häufig abgesichert werden, damit keine Folgeunfälle passieren.
Auch im professionellen Umfeld ist die Betreuung verletzter Personen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes essenziell. So wird vermieden, dass unbemerkt Gefährdungen durch einen eintretenden Schockzustand entstehen.
Wie auch im Privatbereich sollen Ersthelfer für Betriebe kein medizinisches Fachpersonal ersetzen. Es geht ausschließlich darum, die Qualität der Erstversorgung möglichst optimal zu gestalten.
Wie wird man Ersthelfer?
Die Qualifizierung der Ersthelfer für Betriebe ist grundsätzlich identisch mit dem Erste-Hilfe-Kurs, der beispielsweise obligatorisch für die Erlangung des Führerscheines ist. Der dafür notwendige Kurs umfasst neun Unterrichtsstunden von je 45 Minuten und kann daher an einem Tag absolviert werden.
Angeboten wird die Ersthelfer-Qualifizierung von zahlreichen privaten Trägern und Hilfsorganisationen. Notwendig ist, dass Anbieter durch die DGUV explizit ermächtigt wurden. Verantwortliche können auf der Webpräsenz der Verwaltungs-Berufsgenossenschaften nachsehen, welche Organisationen über eine Ermächtigung verfügen: Qualitätssicherungstelle Erste Hilfe.
Dazu zählen etwa das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter, der Malteser Hilfsdienst und der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB). Wichtig ist, dass die Kosten vom Unfallversicherungsträger übernommen werden. Das Unternehmen muss die Mitarbeitenden nur freistellen.
Allerdings gilt die Qualifizierung der Ersthelfer für Betriebe nicht unbefristet. Die Schulung darf jeweils nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Wie oft müssen Ersthelfer geschult werden?
Aus der Vorgabe für Erste Hilfe im Betrieb der DGUV, dass die Qualifizierung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, ergibt sich eine Pflicht zur Auffrischung. Die Kurse zur Auffrischung sind identisch zur Erstqualifizierung der Ersthelfer für Betriebe. Wichtig für Verantwortliche ist es, diese Fristen im Fokus zu behalten. Zudem muss die wiederkehrende Schulung der Ersthelfer lückenlos dokumentiert werden.
Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen
Ein Einsatz der Ersthelfer für Betriebe ist nur effektiv, wenn er in ein Gesamtkonzept eingebettet ist. Auch hierzu macht die DGUV Vorschrift 1 Vorgaben. So sind ausreichend kleine und große Verbandkästen vorzuhalten. Bis zu einer Zahl von 50 Mitarbeitenden reicht ein kleiner Verbandkasten. Geht die Zahl der Mitarbeitenden darüber hinaus, ist pro 300 Mitarbeitenden ein großer Verbandkasten vorgeschrieben.
Verbandkästen müssen so verteilt sein, dass sie im Ernstfall schnell zugreifbar sind. Entsprechend sollten Standorte bekanntgegeben und markiert werden. Details zum erforderlichen Inhalt ergeben sich aus der entsprechenden Anlage zur Vorschrift.
In Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden ist zusätzlich ein Erste-Hilfe-Raum obligatorisch. In kleineren Unternehmen kann dies abweichend erforderlich sein, wenn besondere Unfallgefahren bestehen.
Über das richtige Verhalten bei Unfällen müssen Beschäftigte schriftlich zum Beispiel in Form von Aushängen der Notfalltafeln der DGUV Kenntnis erhalten. Idealerweise sind darauf auch die Notfallnummern von Rettungsdiensten und der Ersthelfenden vermerkt. Zu beachten sind dabei notwendige Vertretungsregelungen, sollten Ersthelfer abwesend sein.
Typische Herausforderungen bei der Ersthelferverwaltung
Verantwortliche müssen eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen im Bereich des Arbeitsschutzes im Blick behalten. Für sich genommen ist jede einzelne wichtig – im hektischen Arbeitsalltag können hier dennoch Fehler unterlaufen. So muss die Gültigkeit der Ersthelfer-Zertifikate stets sichergestellt sein.
Das Vorhalten der Nachweise und auch anderer Dokumentationspflichten, etwa über vorgenommene Erste-Hilfe-Leistungen, kann leicht in Vergessenheit geraten. Auch plötzliche Personalausfälle stellen gerade in kleinen Unternehmen unter Umständen ein Problem dar.
In größeren Unternehmen hingegen sind Zuständigkeiten schwieriger transparent zu machen. Kommen beispielsweise regelmäßig Aushilfen zum Einsatz oder ist der Betrieb dezentral organisiert, wird es zunehmend anspruchsvoller den Ersthelfer-Einsatz zu koordinieren.
Digitale Verwaltung von Ersthelfern und Qualifikationen
Eine sinnvolle Lösung kann es sein, den Arbeitsschutz und die Ersthelferverwaltung digital zu verwalten. Geeignet dafür ist etwa die Inventarsoftware von Timly, in der Standorte, Arbeitsbereiche und eingesetztes Personal ganzheitlich abgebildet werden. Dabei helfen Funktionen wie der Schulungsplaner und die digitale Personalakte. Vorgesetzte sehen darin auf einen Blick, welche Qualifikationen ein Mitarbeitender hat.
Automatisierte Erinnerungen verhindern es, dass auslaufende Zertifikate übersehen werden. Durch die cloudbasierte Umsetzung und die Verfügbarkeit einer intuitiven Smartphone-App stehen benötigte Informationen an jedem Arbeitsort zur Verfügung. Mitarbeitende können damit in ihrem Arbeitsbereich einen QR-Code scannen und sehen sofort, welche Ersthelfer für Betriebe zuständig und erreichbar sind.
Auch die Dokumentation von Vorfällen kann in Timly erfolgen. So lassen sich Dokumente aller Art einbinden und in der gewünschten Ordnerstruktur ablegen. Auf diese Weise wird der bürokratische Aufwand verringert und die so wichtige Ersthelfer-Qualifizierung effizient gestaltet.
Fazit: Ersthelfer verbessern den Arbeitsschutz
Prävention ist das zentrale Thema im Arbeitsschutz. Arbeitsplätze sollten so sicher wie möglich gestaltet werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Passiert doch einmal etwas, kann der schnelle Einsatz von Ersthelfern im Betrieb dafür sorgen, dass keine schlimmeren Folgen eintreten.
Verantwortliche in Unternehmen stehen daher in der Pflicht, eine ausreichende Anzahl Ersthelfer für Betriebe ausbilden zu lassen und während der Arbeitszeit einsatzbereit zu haben. Voraussetzung für die Funktionalität dieses Systems sind die regelmäßige Schulung sowie die Dokumentation von Fortbildungen und Vorkommnissen.
Mit einer Software wie Timly wird der Arbeitsschutz ganzheitlich abgebildet. Notwendige Auffrischungen können nicht übersehen werden, die Dokumentation erfolgt digital und intuitiv.