Persönliche Schutzausrüstung (PSA) prüfen: Vorschriften, Prüfungen und Pflichten
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Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gehört zu den wichtigsten Bausteinen für einen effektiven Arbeitsschutz. Die Sicherheit von Mitarbeitenden ist dabei das wesentliche Ziel. Lassen sich Gefährdungen nicht durch andere Maßnahmen ausschließen, verhindert eine optimal angepasste persönliche Schutzausrüstung Verletzungen und verringert Gesundheitsrisiken.
Voraussetzung ist es, dass die persönliche Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand ist und die Mitarbeitenden sie korrekt anwenden. Daher sind regelmäßige Prüfungen der PSA vorgeschrieben. Zusätzlich müssen Beschäftigte in die richtige Nutzung eingewiesen werden. Verantwortlich für die Beschaffung und Wartung der PSA sowie die Schulung von Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber.
Was ist persönliche Schutzausrüstung (PSA)?
Regelungen zum Themenbereich der Schutzausstattung finden sich in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausstattung bei der Arbeit“, kurz: PSA-BV. Dort ist in § 1 Abs. 2 eine Definition vorgegeben.
Definition PSA: „Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.“
Kurz zusammengefasst handelt es sich also um Bekleidung oder Ausrüstungsgegenstände, die direkt vor Gefahren schützen sollen. Abzugrenzen sind also zum Beispiel Arbeitsbekleidung ohne spezielle Schutzfunktion und Arbeitsmittel, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Auch Mittel zur Selbstverteidigung, wie sie von Sicherheitsdiensten verwendet werden, sind explizit nicht umfasst.
In der EU-Verordnung 2016/425 sind PSA in drei Klassen eingeteilt:
- Klasse 1: Schutz vor geringfügigen Gefahren
- Klasse 2: Solche, die nicht unter Klasse 1 oder 3 fallen
- Klasse 3: Schutz vor dem Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden
Neben der PSA-BV ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu beachten. Hier ist in den §§ 3 und 4 ArbSchG geregelt, dass der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeitenden zu treffen hat. Das umfasst einerseits die Bereitstellung geeigneter Mittel.
Darüber hinaus sollen Gefahren, sofern möglich, immer erst an der Quelle beseitigt werden. Lösungen hierfür können bauliche Maßnahmen oder die sichere Gestaltung von Arbeitsabläufen sein.
Praktisch heißt dies, dass beispielsweise zuerst das Herabfallen von Gegenständen ausgeschlossen werden muss und nur das Restrisiko, etwa durch Fehlverhalten, mit dem Tragen von Schutzhelmen abgedeckt wird.
Details über die erforderliche Beschaffenheit und Richtlinien für die Prüfung der PSA werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) durch die DGUV Vorschriften geregelt. Hierauf gehen wir nachfolgend noch näher ein.
Welche Arten von PSA gibt es?
Persönliche Schutzausrüstung gibt es in unterschiedlicher Art und Ausführung. Wir haben gängige PSA in Kategorien zusammengefasst und zeigen Beispiele sowie weitergehende Informationsquellen insbesondere für am Körper getragene Schutzmittel auf.
- Kopfschutz
Hierunter sind Helme in unterschiedlicher Ausführung zu fassen. Gängig sind Industrieschutzhelme, die vor Einwirkungen etwa durch herabfallende Teile schützen. Weitere Varianten sind textile Anstoßkappen, die leichtes Kopfanstoßen abmildern und Haarnetze, die verhindern, dass Haare in Maschinen geraten. Weiterführende Regelungen enthält die DGUV-Regel 112–193. - Augen- und Gesichtsschutz
Darunter fallen Schutzbrillen und Visiere, die Augen und Gesicht vor Kontakt mit Fremdkörpern oder Blendung schützen. Weitere Beispiele sind Wetterschutzmasken sowie Farbspritzschutzmasken. Details ergeben sich aus der DGUV-Regel 112–192. - Gehörschutz
Dies sind in erster Linie Kopfhörer, die vor Emissionen lauter Arbeitsgeräte Schutz bieten. Ebenso zählen Gehörschutz-Stöpsel dazu, die beispielsweise für die einmalige Nutzung ausgegeben werden können. In der DGUV-Regel 112–194 werden nähere Ausführungen zur Anwendung gemacht. - Atemschutz
Ein sehr wichtiger Bereich ist der Schutz vor dem Einatmen von Staubpartikeln oder Abgasen. Auch die Aspiration, also das versehentliche Einatmen von Fremdkörpern, soll unterbunden werden. Dafür kommen Schutzmasken verschiedener Art infrage. Ein bekanntes Beispiel sind die FFP2-Masken. Zudem gibt es auch komplexe Atemschutzmasken, die beim Umgang mit gefährlichen Stoffen getragen werden. Die DGUV-Regel 112–190 gibt detaillierte Informationen hierzu. - Handschutz
Sehr gängig sind Schutzhandschuhe aller Art. Sie schützen die Haut im Umgang mit groben oder scharfkantigen Gegenständen. Spezielle Ausführungen bieten einen Schnittschutz beim Hantieren mit Messern. Auch Exemplare zum Verhindern von Verbrennungen oder Erfrierungen beim Arbeiten etwa mit Tiefkühlartikeln sind erhältlich. Weitere Ausführungen zu diesem Thema macht die DGUV-Regel 112–995. - Fußschutz
Relevant sind hier insbesondere Sicherheitsschuhe mit Schutzvorrichtungen vor Quetschungen oder Durchstichen beim versehentlichen Treten in scharfkantige Gegenstände. Ebenso sind Schuhe mit Schutzfunktion gegen versehentlichen Kontakt mit Chemikalien oder heißen Materialien erhältlich. Zudem wird auch der Knieschutz, etwa beim Ausführen häufiger kniender Tätigkeit in diesem Bereich betrachtet. Ergänzungen und Details finden sich in der DGUV-Regel 112–191. - Absturzsicherung
Der Schutz gegen Abstürze bei Arbeiten in großer Höhe ist ein sensibler Themenbereich. Aufgrund seiner Bedeutung gehen wir später noch näher darauf ein. Oftmals fallen Schutzvorrichtungen wie Haltegurte und Verbindungsmittel auch in den Bereich der persönlichen Schutzausrüstung. Weitere Informationen enthält die DGUV-Regel 112–198.
Welche Vorschriften gelten für PSA? – Eine Übersicht
Für die Handhabung von persönlicher Schutzausstattung sind mehrere gesetzliche Vorschriften zu beachten, die wir zum Teil bereits vorgestellt haben. Hier noch einmal eine Übersicht von der allgemeinen Verpflichtung bis hin zu speziellen Vorschriften und den wichtigsten Pflichten, die sich daraus ergeben.
- Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Hieraus leitet sich die Pflicht zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung ab. Daraus folgend müssen Arbeitgeber Arbeitsplätze möglichst sicher gestalten und erforderliche Mittel zum Arbeitsschutz bereitstellen.
- Die PSA-BV: Die Verordnung definiert den Begriff der persönlichen Schutzausstattung und macht zur Vorgabe, notwendige Mittel zu beschaffen. Zudem regelt sie die Pflicht, PSA zu warten sowie Mitarbeitende in der korrekten Handhabung zu unterweisen.
- Das DGUV-Regelwerk: Wie im Arbeitsschutz üblich, ist die DGUV mit der praxisgerechten Ausgestaltung der Handhabung von PSA betraut. In den einzelnen DGUV-Regeln sind Anforderungen für die richtige Produktauswahl sowie die korrekte Nutzung und Wartung aufgeführt. Praxishilfen bieten auch Berufsgenossenschaften, etwa in Form von Schautafeln und Merkblättern.
Zusammengefasst ergibt sich für Arbeitgeber also die Pflicht, den Beschäftigten erforderliche persönliche Schutzausstattung zur Verfügung zu stellen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zudem muss er dafür Sorge tragen, dass die PSA regelmäßig gewartet wird und Mitarbeitende im richtigen Umgang unterwiesen sind. Darüber hinaus muss eine Dokumentation der Maßnahmen erfolgen.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
Aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials ist die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) von besonderer Relevanz. Die Definition der PSAgA aus der DGUV-Regel 112–198 umfasst Schutzmaßnahmen, die vor einem Absturz durch Verhinderung des Sturzes (Rückhaltesysteme), Auffangen des freien Falls (Auffangsystem) oder durch feste Positionierung am Arbeitsplatz schützen.
Es soll durch persönliche Schutzausrüstung Absturzsicherheit hergestellt werden, wenn keine andere Möglichkeit der Absturzsicherung besteht, etwa weil aus baulichen Gründen kein Gerüst verwendet werden kann. Einsatzbereiche sind häufig Dacharbeiten im Baubereich oder sonstige Montagen in großer Höhe in der Industrie. Auch Reinigungen oder Reparaturen an Gebäuden oder Maschinen erfordern häufig den Einsatz von PSAgA.
Im Detail können sich PSAgA unterscheiden. Sie bestehen aber grundsätzlich meist zumindest aus drei Komponenten:
- Auffanggurt: Dies ist der eigentliche Gurt, der durch die Beschäftigten direkt am Körper getragen und über eine Öse verbunden wird.
- Verbindungsmittel: Hierbei handelt es sich in der Regel um das ein- und ausziehbare Seil, mit dem der Auffanggurt über die Öse verbunden wird.
- Anschlagpunkt: Darunter versteht man die Befestigung, an der das Verbindungsmittel fixiert wird und das letztlich die Auffangvorrichtung im Falle eines Absturzes hält.
Wichtig ist, dass verwendete Artikel den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, also das CE-Zeichen tragen und die jeweils zutreffenden DIN-Normen wie zum Beispiel DIN EN 361 (Auffanggurte), DIN EN 358 (Haltegurte), DIN EN 354 und 358 (Verbindungselemente) einhalten.
PSA prüfen – welche Prüfpflichten gelten?
Die PSA-BV schreibt in § 2 vor, dass PSA durch Wartung, Reparatur und erforderlichenfalls Ersatz permanent in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden müssen. Konkrete Prüfpflichten für PSA ergeben sich aus der DGUV-Information 212–515 und für PSAgA direkt aus der DGUV Regel 112–198, wenn es darum geht, Höhensicherungsgeräte zu prüfen.
Zunächst gilt für alle PSA, dass Benutzer sie vor dem Anlegen einer Sichtprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen haben. Mängel sind umgehend an Verantwortliche zu melden.
Weiterhin sind vorbeugende Maßnahmen wie eine regelmäßige Reinigung und geeignete Lagerung vorgeschrieben. Entsprechend der Herstellervorgaben, spätestens aber alle 12 Monate müssen sachkundige Personen PSA gegen Absturz prüfen, etwa Auffanggurte, Verbindungsmittel und Höhensicherungsgeräte. Die Sachkunde ist im DGUV Grundsatz 312–906 geregelt und umfasst eine geeignete Ausbildung sowie speziellen Kenntnissen im Bereich der Absturzsicherungen.
Entsprechende Schulungen gem. Vorgaben der DGUV werden von verschiedenen Organisationen angeboten. Von entscheidender Bedeutung ist zudem die lückenlose Dokumentation der Prüfungen.
Persönliche Schutzausrüstung: Pflege und Lagerung
Die gesetzlichen Pflichten machen es erforderlich, dass Personenschutzausrüstung im ordnungsgemäßen Zustand gehalten wird. Dazu kann es erforderlich sein, dass sie nach der Benutzung gereinigt oder getrocknet werden. Grundsätzlich sind hier Herstellervorgaben maßgeblich, da diese die korrekte Funktion sicherstellen sollen.
Die Lagerung sollte bei moderaten Temperaturen an trockenen und gut belüfteten Orten erfolgen. Dabei sind direkte Sonneneinstrahlung und andere Witterungseinflüsse möglichst zu vermeiden. Auch versehentliche Beschädigungen, etwa in Lager- und Ladbereichen, müssen ausgeschlossen werden.
Unterweisung zur persönlichen Schutzausrüstung
Die Pflicht zur Unterweisung von Mitarbeitenden in der Handhabung ihrer persönlichen Schutzausstattung ist in diversen Vorschriften geregelt. Eine allgemeine Pflicht zur Unterweisung hinsichtlich des Arbeitsschutzes ergibt sich aus § 12 ArbSchG. Für persönliche Schutzausrüstung verlangt die DGUV V1 insbesondere bei der Klasse 3, die gegen tödliche Gefahren und bleibende Gesundheitsschäden schützt, eine besondere Unterweisung.
Zudem ist in § 3 PSA-BV festgelegt, dass der Arbeitgeber benötigte Informationen über bereitgestellte persönliche Schutzausstattung in geeigneter Weise zur Verfügung stellt. Die Intervalle richten sich nach der Erforderlichkeit. Bei Vorrichtungen der Klasse 3, wie der PSA gegen Absturz, muss die Schulung jährlich erfolgen bzw. die PSAgA-Unterweisung aufgefrischt werden.
Auch hier ist die Dokumentation wichtig. Dadurch wird vermieden, dass Unterweisungen vergessen werden. Zudem sichert sich der Arbeitgeber auf diese Weise ab, sofern es durch Handhabungsfehler zu einem Unfall kommt.
Persönliche Schutzausrüstung in verschiedenen Bereichen
Persönliche Schutzausstattung ist für viele spezialisierte Bereiche erhältlich. Es sollen nur einige beispielhaft aufgeführt werden:
- Persönliche Schutzausrüstung für Elektriker
Hier liegt der Fokus besonders auf dem Schutz vor Störlichtbögen, Stromschlägen und thermischen Verbrennungen. Bei Bekleidung sollte auf schlechte Brennbarkeit geachtet werden, bei Schuhen auf eine ESD-Kennzeichnung.
- Persönliche Schutzausrüstung im Rettungsdienst
Für den Rettungsdienst gilt ergänzend die DGUV-Regel 105–003. Relevant ist zum Beispiel Schutzkleidung, die vor Ansteckung schützt, aber auch Schutz vor Blut und anderen Sekreten. Hier spielt auch die korrekte Reinigung nach einem Einsatz eine Rolle.
- Persönliche Schutzausrüstung bei der Feuerwehr
Analog gibt es auch für die Bediensteten der Feuerwehren die ergänzende DGUV-Regel 205–014. Flammenhemmendes Material ist bei der „Schutzausrüstung Feuerwehrmann“ von besonderer Bedeutung, ebenso wie der große Bereich des Atemschutzes und der Schutz vor herabfallenden Teilen.
Wer trägt die Kosten für PSA?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Kosten für persönliche Schutzausrüstung übernehmen und sie auch stellen. Insbesondere dürfte die Mitarbeitenden nicht zur Beteiligung herangezogen werden. Auch Reinigung, Reparatur und Ersatz erfolgen auf Kosten des Arbeitgebers.
Ausnahmen im Einzelfall gibt es beispielsweise, wenn Ausstattung wie spezielle Brillen auch privat genutzt werden oder der Arbeitnehmer Sonderwünsche hat. In diesen Fällen kann eine finanzielle Beteiligung vereinbart werden.
Digitale Verwaltung von PSA in einer Inventarsoftware
Aufgrund seiner besonderen Bedeutung muss persönliche Schutzausrüstung besonders im Blick behalten werden. Da sie allerdings an Mitarbeitende ausgegeben und oft dezentral gelagert wird, ist die Überwachung von Zustand und Prüffristen besonders anspruchsvoll. Daher ist eine digitale Unterstützung sinnvoll.
Auf den Arbeitsschutz spezialisierte Inventarsoftware packt das Thema ganzheitlich an. Damit ist gemeint, dass Strukturen und Arbeitsabläufe flexibel abgebildet werden können. So lassen sich Gruppierungen nach Standort, Arbeitsbereich und Aufgaben vornehmen. Auch die Einbindung von Personal ist in Lösungen wie der Software von Timly möglich. Dadurch erfolgt eine Zuordnung, welche Personenschutzausrüstung an welche Mitarbeitenden ausgegeben wurden.
In der digitalen Geräteakte jedes Gegenstands lassen sich die Betriebsanweisung persönliche Schutzausrüstung, Prüfanweisungen und Dokumentationen hinterlegen. Mitarbeitende können Bilder vom Zustand oder von Schäden direkt vor Ort mit der Timly App hinzufügen. Zum Aufruf des Profils müssen sie lediglich den QR-Code des Assets einscannen.
Der Wartungskalender überwacht die Einhaltung von Prüffristen automatisiert und sendet Mitteilungen an Verantwortliche. Auch die Einweisungen der Beschäftigten kann über das Schulungsmodul digital verwaltet werden. Die cloudbasierte Speicherung erlaubt den Zugriff direkt vom Arbeitsplatz, etwa der Baustelle oder der Produktionshalle.
Innerhalb der Verwaltung besteht ein zentraler Überblick über Standorte, Zustand einzelner PSA-Komponenten sowie Prüf- und Schulungspflichten.
Häufige Fehler im Umgang mit PSA
Fehlerquellen im Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich vorrangig aus der fehlenden Transparenz, da diese an unterschiedlichen Orten gelagert wird und oft kein zentraler Überblick besteht. Erfolgt keine regelmäßige Kontrolle, treten vor allem nachfolgende Probleme häufig auf:
- Fehlende Prüfungen, weil Lagerorte nicht bekannt waren
- Abgelaufene Ausrüstung, weil Fristen übersehen wurden
- Unzureichende Unterweisungen, zum Beispiel wegen hoher Personalfluktuation
- Falsche Lagerung aus Unwissenheit
- Unvollständige Dokumentation durch Erfassung auf Papierlisten
Mit einer Inventarsoftware, die auf Arbeitsschutz spezialisiert ist, können alle genannten Probleme vermieden werden. Durch einfache Filterungen lassen sich Standorte bestimmter Kategorien feststellen. Fristen bleiben im Wartungskalender zentral im Fokus. Hinweise zur Nutzung und Lagerung können durch Mitarbeitende jederzeit in der App eingesehen werden. Die Dokumentation erfolgt digital und in Echtzeit.
Fazit: persönliche Schutzausrüstung muss im Fokus bleiben
Die Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung gehört zu den wichtigsten Pflichten im Arbeitsschutz. Funktionierende Schutzkleidung vermeidet effektiv Verletzungen und Gesundheitsgefahren. Neben den Beschäftigten trägt hier vor allem der Arbeitgeber umfangreiche Verantwortung, PSA regelmäßig überprüfen zu lassen und Mitarbeitende in die korrekte Nutzung zu unterweisen.
Eine Dokumentation ist im Arbeitsschutz für persönliche Schutzausrüstung essenziell. Beschäftigte können sich vom ordnungsgemäßen Zustand überzeugen, Verantwortliche haben Kontrolle über die Einhaltung von Fristen. Der Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften ist jederzeit möglich. Digitalisierung spart in diesem Bereich erheblich Verwaltungsaufwand und erhöht die Arbeitssicherheit signifikant.
FAQs: Häufige Fragen zur persönlichen Schutzausrüstung
PSA schützt gezielt vor einer konkreten Gefährdung für Sicherheit oder Gesundheit, etwa Helme oder Schutzhandschuhe. Normale Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion sowie allgemeine Arbeitsmittel fallen nicht unter die PSA-Definition der PSA-BV.